Abfindung berechnen

Vergleiche deine modellierte Einkommensteuer für 2026 mit und ohne Fünftelregelung. Es geht um die jährliche Steuerveranlagung, nicht um dein Abfindungs-Netto oder die Auszahlung vom Arbeitgeber.

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Jahressteuer im BlickMit & ohne Fünftelregelung
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§ 51a-Sonderkorrekturen (nur bei belegten Jahreswerten)

Nur nachweisbar zutreffende steuerfreie Teileinkünfte gemäß § 3 Nr. 40 und die zugehörigen nicht abziehbaren Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG eingeben. Nicht mit normalen Arbeitslohn- oder Abfindungsbeträgen verwechseln. Wenn solche Sachverhalte vorliegen, aber die Werte unbekannt sind, ist das Modell nicht verlässlich.

Hinweis zum Kinderfreibetrag

Für die Jahresveranlagung tatsächlich anzusetzenden Kinderfreibetrag prüfen, nicht blind einen ELStAM-Wert übernehmen. Im vereinfachten Modell entsprechen 0,5 = 4.878 €, 1 = 9.756 € und 2 = 19.512 € (2026). Teiljährige Ansprüche, Übertragungen und unklare Kinderfreibeträge werden nicht automatisch geprüft. Ohne belastbaren Faktor bitte keinen § 51a-Modellwert annehmen.

Unverbindliche Berechnung · Keine Steuerberatung

Abfindung und Fünftelregelung 2026: So gehst du vor

1. Jahreseinkommen bestimmen

Trage das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung und die steuerpflichtige einmalige Entschädigung getrennt ein. Bruttolohn und zvE sind nicht dasselbe. Verluste, Lohnersatzleistungen und andere Sonderfälle können eine individuelle Berechnung erfordern.

2. Voraussetzungen sorgfältig prüfen

Eine echte Entschädigung nach § 24 EStG und die Zusammenballung sind entscheidend. Eine Zahlung in einem einzigen Kalenderjahr reicht allein nicht immer aus. Bestätige nichts, was du nicht sicher weißt.

3. Jahresvergleich richtig verstehen

Das Ergebnis zeigt ein Modell der jährlichen Einkommensteuer sowie von Soli und Kirchensteuer. Seit 2025 wird die § 34-Tarifermäßigung beim Arbeitgeber-Lohnsteuerabzug nicht angewendet. Ob im Steuerbescheid eine Entlastung entsteht, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.

Ein Rechenbeispiel – keine individuelle Prognose

Bei 50.000 € normalem zvE und 30.000 € angenommener begünstigter Abfindung zeigt das Grundtarifmodell für 2026 eine reguläre Einkommensteuer von 22.464 € und im § 34-Szenario 21.393 €. Der Unterschied der Einkommensteuer beträgt 1.071 €. Hinzukommende Zuschlagsteuern und persönliche Sonderfälle können den Gesamtvergleich ändern. Die Voraussetzungen der Begünstigung sind damit nicht nachgewiesen.

Häufige Fragen zur Abfindung

Gilt die Fünftelregelung automatisch für jede Abfindung?

Nein. Entscheidend sind unter anderem der Charakter als echte Entschädigung und eine steuerlich relevante Zusammenballung. Die drei Häkchen bilden nur Annahmen ab und ersetzen keine Prüfung.

Warum steht die Fünftelregelung nicht auf meiner Lohnabrechnung?

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber § 34 nicht mehr bei der Lohnsteuerberechnung. Eine mögliche Begünstigung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft; ein bestimmter Erstattungsbetrag lässt sich daraus nicht versprechen.

Kann ich mein Bruttojahresgehalt als zvE eingeben?

Nein. Das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt weitere steuerliche Positionen und ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Ohne belastbaren Jahreswert wäre der Modellvergleich irreführend.

Ist das angezeigte Ergebnis mein Abfindungs-Netto?

Nein. Der Rechner stellt modellierte Jahressteuern gegenüber. Er berechnet weder die Arbeitgeberauszahlung noch Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosengeld, Sperr- oder Ruhenszeiten.

Was ist bei Kindern, Kirchensteuer oder Arbeitslosengeld wichtig?

Kinderfreibeträge beeinflussen die fiktive Bemessungsgrundlage von Soli und Kirchensteuer (§ 51a EStG). Kirchensteuer-Sonderfälle und der Progressionsvorbehalt bei manchen Lohnersatzleistungen werden nicht vollständig modelliert. Hol dir bei diesen Fällen individuelle Unterstützung.

Amtliche Grundlagen: § 34 EStG · § 51a EStG · BMF zur Entlassungsentschädigung · Bundesagentur für Arbeit zu Abfindung und ALG.

Weitere Tools: Brutto-Netto-Rechner für laufenden Arbeitslohn und Lohnabrechnung-Erklärer für einzelne Abrechnungszeilen.

Unverbindliche Berechnung. Keine Steuerberatung. Keine verbindliche Steuer- oder Auszahlungsauskunft.